Abrechnung der Akupunktur

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen in der Regel Körperakupunktur bei chronischen Rücken- und chronischen Kniegelenksschmerzen, wenn sie von einem qualifizierten Arzt mit Kassenzulassung und Zusatzbezeichnung Akupunktur sowie Abrechnungsbefugnis erbracht werden.

Die privaten Krankenkassen zahlen Akupunktur bei Schmerzerkrankungen.

Sollen andere Krankheitsbilder und andere Schmerzerkrankungen behandelt werden, haben die Patienten die Wahl, zu einem kassen- oder privatärztlich tätigen Arzt ihrer Wahl zu gehen; diese Therapien müssen dann als so genannte IGEL-Leistungen von den kassenversicherten Patienten selber bezahlt werden. Wollen sich Patienten für solche ärztlichen Leistungen absichern, müssen sie eine private Zusatzversicherung abschließen.

Bei der Akupunkturbehandlung gelten für Ärztinnen und Ärzte verschiedene Vorgaben aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), aus der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung Akupunktur und aus der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur (QV-A).

Zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen können Ärztinnen und Ärzte die Akupunktur ausschließlich für die Indikationen „chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule“ und „chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose“ durchführen und abrechnen.

EBM-Akupunktur (externer Link zur KBV): https://www.daegfa.de/media/Document/650/DAEGfA-Ratgeber-GOAE-Abrechnung-Akupunktur.pdf

DAeGfA-Ratgeber-GOAe-Abrechnung-Akupunktur-Begruendungen

Qualitätssicherungsvereinbarung (externer Link zum Ärzteblatt)

KVB-FORM-Akupunktur-Dokubogen

Akupunkturleistungen

DÄGfA Flyer Private Zusatzversicherung

(Den Flyer können Sie gerne über die DÄGfA beziehen und in Ihrer Praxis auslegen.)